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Satzung des EC-Diving-Club Ingolstadt-Pfaffenhofen e. V.

§ 1   Name, Sitz und Zweck

  1. Der im Jahr  1987 in Ingolstadt gegründete Verein führte bisher den Namen "EC-Diving-Club Ingolstadt e.V."
    Der Name wird hiermit in Zukunft geändert in: "EC-Diving-Club Ingolstadt-Pfaffenhofen e.V." abgekürzt: "EC/DC".
    Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt unter der Nr. VR 714 eingetragen.
  2. Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Tauchsports sowie die Gesunderhaltung der natürlichen Gewässer und der Unterwasserwelt.
  3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im BLSV an.
  4. Der Erwerb oder die Aufgabe der Mitgliedschaft in weiteren Organisationen ist möglich, wenn dies mit den Vereinszwecken vereinbar ist und den Zielen des Vereins förderlich ist. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 2 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch sportliche und kulturelle    Veranstaltungen , Weiterbildung der Mitglieder, Gesellschaftsabende
und gemeinschaftliche Ausflüge.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke  verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich aus ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern sowie Kinder zusammen.
    1. Ordentliche Mitglieder sind alle Erwachsenen ab 18 Jahren. Sie besitzen aktives und passives Wahlrecht.
    2. Jugendliche Mitglieder zwischen dem  14.und  18. Lebensjahr sind mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben kein Wahlrecht.
    3. Kinder haben das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, sie sind berechtigt an den Veranstaltungen teilzunehmen sofern die Erziehungsberechtigten, der Gesetzgeber oder die verschiedenen Tauchverbände nichts anderes vorschreiben oder empfehlen. Sie haben ebenfalls kein Wahlrecht.
  2. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, nicht voll geschäftsfähige Personen nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  4. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit dem Einzug der Aufnahmegebühr
    wirksam.
  5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  6. Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  7. Die Mitglieder erkennen durch Ihren Eintritt die Satzung sowie die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen an und  verpflichten sich zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge.

§ 5  Austritt und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung an den Vorstand erfolgen.
  2. Eine Kündigung ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung  einer Frist von 4 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    3. wegen groben unsportlichen Verhaltens
    4. wegen unehrenhafter Handlungen
    5. wegen sonstiger wichtiger Gründe
  4. Der Vorstand hat dem auszuschließendem Mitglied seinen Antrag mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Das Mitglied kann eine schriftliche Stellungnahme hierzu abgeben, die in der Versammlung zu verlesen ist.
  5. Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Ein Mitglied kann vom Vorstand durch Streichung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages um mehr als 3 Monaten im Rückstand ist, und nach erfolgter schriftlicher Mahnung des Vorstandes nicht innerhalb von 4 Wochen nach Absendung des Schreibens den Betrag voll entrichtet hat.
  7. Die Mahnung muß als eingeschriebener Brief an die letzte, dem Verein bekannte Adresse verschickt werden, und es muß auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
  8. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn das Schreiben unzustellbar zurückkommt.
  9. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenem Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 6  Versicherung und Haftung

  1. Die aktiven Mitglieder sind ab dem Tag der Aufnahme des Vereins im BLSV bei deren Vertragsgesellschaften für alle Aktivitäten im Rahmen des Vereins Unfall und Krankenversichert,  Haftpflicht- und Rechtschutzversichert.
    Die Krankenversicherung ist eine subsidiäre Versicherung, dies setzt eine Mitgliedschaft in einer Pflicht-, Ersatz- oder Privatkasse des einzelnen Mitglieds voraus.
  2. Vertragsbestandteil sind die Versicherungsbestimmungen des BLSV und dessen Vertragsgesellschaften. Die Bestimmungen können jederzeit beim Vorstand eingesehen werden.
  3. Für Schäden und Sachverluste aus Aktivitäten des Vereins , haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
  4. Wird von den Mitgliedern Vereinseigentum benutzt, sind Sie verpflichtet dieses sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Alle verursachten Schäden sind auf eigene Kosten zu beheben, bzw. den Schaden im vollem Umfang zu ersetzen.
  5. Bei Ausscheiden aus dem Verein, oder wenn der Vorstand die Besitzberechtigung entzieht, sind die benutzten Objekte unverzüglich dem Sachverwalter des Vereins in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
  6. Eltern haften für Ihre Kinder.

§  7  Beiträge und Gebühren

  1. 1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Clubordnung festgeschrieben.
  2. 2. Die Beiträge und Gebühren setzen sich zusammen:
    1. - Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren für
      1. ordentliche Mitglieder
      2. Mitglieder Ehegatten/ Freund(in)
      3. jugendliche Mitglieder
      4. Kinder
    2. - allgemeine Gebühren
      1. Gerätenutzung
      2. Schulungskosten
  3. Der Jahresbeitrag ist am 31. Januar für das laufende Jahr fällig, und wird per Bankeinzug eingezogen.
  4. Die Aufnahmegebühr sowie der anteilige Jahresbeitrag sind unmittelbar nach erfolgter Aufnahme in den Verein fällig.
  5. Bei Verlust der Mitgliedschaft, gleich durch Austritt, Tod oder Ausschluß, besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Jahresbeitrages.

§ 8  Organe des Vereins

  1. Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung


§ 9  Der Vorstand

  1. Zum Vorstand gehören
    1. der 1. Vorstand (Präsi)
    2. der 2. Vorstand (Vize)
    3. der Kassierer
    4. der Schriftführer
    5. der Gerätewart
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Das Amt des Mitglieds im Vorstand endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, ab einer Belastung von 500 ?  die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt:
    1. die Entlastung des Vorstandes nach Anhörung des Tätigkeitsberichts
    2. die Entlastung des Ressortleiters Finanzen
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Satzungsänderungen (zur Änderung ist eine ¾  Mehrheit der Anwesenden nötig.
    5. über Anträge der Gemeinschaft
    6.  Höhe der Mitgliedsbeiträge  (erfaßt in der Clubordnung

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
    2. mindestens jährlich einmal
    3. bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten.
  2. Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 13  Form der Berufung

  1. Die Mitliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Berufung erfolgt in schriftlicher Form per Post.
  2. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte Mitgliederanschrift.

§ 14  Beschlußfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf Zahl der erschienen Mitglieder.,
  2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einer der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern erforderlich.
  5. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden als Sitzungsprotokoll schriftlich abgefasst, und die Unterschrift des Vorsitzenden dokumentiert.

§ 15  Geschäftsprüfung

Die Kasse, sowie das sonstige Eigentum des Vereins sind alle zwei Jahre zur Vorstandswahl zu prüfen. Die Prüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht als Prüfer gewählt werden. Die Prüfer erstatten Bericht gegenüber der Mitgliederversammlung über den Befund des von Ihnen geprüften Vereinseigentum. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der ¾  aller Mitglieder anwesend sein müssen. 
    Die Auflösung bedarf einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten, erschienenen Mitglieder.
  2. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf         frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber  jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  3. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 4) zu enthalten.
  4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 1 der Satzung)
  6. Das Vereinsvermögen fällt an den Verein zur Förderung spastisch Gelähmter und anderer Körperbehinderter e. V.
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